Damit ein Versicherer überhaupt ein Risiko versichern kann, muss er möglichst viele und genaue Informationen über das Risiko haben. Daher muss der Versicherungsnehmer bzw. der Antragsteller sämtliche erheblichen Umstände, die bekannt sind und das Risiko beschreiben, vor Abschluss des Vertrages anzeigen. Diese Angaben müssen zudem vollständig und richtig sein. Als erhebliche Umstände gelten jene, die Einfluss darauf haben, ob der Versicherer den Vertrag tatsächlich abschließt. Gefahrenumstände, nach denen ausdrücklich gefragt werden, sind im Zweifel erheblich, weshalb die Fragen im Antragsformular große Bedeutung haben.
Diese Folgen können bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eintreten:
- Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Wird die vorvertragliche Anzeigenpflicht verletzt, hat der Versicherer die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Im Fall eines Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er trotzdem zur Leistung verpflichtet, wenn nachgewiesen werden kann, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich war.
Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn die Anzeigenpflicht arglistig verletzt wurde. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
- Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumständen, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer in der Änderungsmitteilung hinweisen.
- Ausübung der Rechte durch den Versicherer
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahre nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde.
- Stellvertretung durch eine andere Person
Lässt sich der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflichten für die Ausübung der Rechte des Versicherers sowohl die Kenntnis und Arglist des Stellvertreters als auch die des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur dann berufen, wenn weder dem Stellvertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
